Satzung vom 13.10.2017
(Änderung der Satzung vom 24.10.2017)

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Kontaktstelle Holler“
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Kusel

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher im schulischen und außerschulischen Bereich. Durch familienunterstützende Arbeit sowie einen gemeinwesen orientierten Ansatz wirkt der Verein präventiv, stärkt die Persönlichkeit der Kinder und fördert somit die Integration in die Gesellschaft. Der Verein unterstützt Kinder und Familien unterschiedlicher Nationalität, Religionszugehörigkeit und kulturellem Hintergrund in Krisenzeiten bzw. vermittelt Hilfsangebote entsprechender Einrichtungen. Er kooperiert mit Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Ämtern,Vereinen und Ärzten. Der Verein stellt ein Glied der psychosozialen Versorgung dar.

2. Der Satzungszweck wird inbesondere verwirklicht durch: Hausaufgabenhilfe,Kontakten zu Lehrern,Erlernen der deutschen Sprache, Spiel- und Beschäftigungsangebote zum Erlernen eines angemessenen Sozialverhaltens, gemeinsames Kochen und Backen für eine gesunde Ernährung, Elternberatung, Interkulturelle Veranstaltungen, Stadtteilfeste und Aktionen mit anderen Einrichtungen wie Haus der Jugend, Jugendzentrale, Vereinen u.a.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlun

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt so lange im Amt bis die Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zu Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kusel zwecks Verwendung für die Jugendhilfe.

Kusel, den 14.10.2017

 


Bankverbindung: Kreissparkasse Kusel IBAN DE 18 5405 1550 0100 0812 15
Der Verein Kontaktstelle Holler e.V. ist als gemeinnützig anerkannt mit der Erlaubnis steuerl. Spendenquittungen auszustellen.
1. Vorsitzender: Gerhard Berndt * Ringstraße 11 * 66869 Kusel * Tel: 06381/996233


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